Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren werden alle Beweise erhoben, um das Tatgeschehen aufzuklären. Dies geschieht durch Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten, Beschaffung und Sicherung von Urkunden (z.B. Schriftstücken, ärztlichen Attesten), Spuren (z.B. Fingerspuren, DNA-Spuren, Blutspuren) oder Gegenständen (z.B. Fotos, Tatwerkzeugen) sowie eventuell Einschaltung von Sachverständigen zur Begutachtung.

Sie sind als Verletzte oder Verletzter ebenso Zeugen wie andere Personen, die das Geschehen miterlebt, beobachtet oder davon gehört haben. Alle für die Aufklärung des Geschehens wichtigen Zeugen werden zu einer Vernehmung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgeladen.

Es ist wichtig, diese Termine wahrzunehmen, denn die Zeugenaussage ist in vielen Fällen, z. B. bei Sexualstraftaten, häuslicher Gewalt oder sonstigen Gewaltdelikten, das einzige, meist aber auch das wichtigste Beweismittel für den genauen Ablauf einer Straftat.

Falls vorhanden, sollten Sie zur Zeugenvernehmung weitere Unterlagen wie etwa ärztliche Atteste mitbringen und vorlegen.

Sollten Sie an dem vorgesehenen Termin keine Zeit haben, bitten Sie um eine Verlegung des Termins. Zur Zeugenvernehmung können Sie in der Regel eine Person Ihres Vertrauens mitbringen (Zeugenbeistand, Nebenklage, Stiftung Opferhilfe Niedersachsen). Sie können in dem Termin auch weitere Zeuginnen oder Zeugen benennen.

Vor Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erhält der oder die Beschuldigte Gelegenheit, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen. Spätestens danach werden die Vorgänge der Staatsanwaltschaft übersandt. Diese leitet das Ermittlungsverfahren und kann die Polizei bitten, weitere Vernehmungen oder sonstige Ermittlungen durchzuführen. Manchmal werden Verletzte und Zeugen auch unmittelbar zur Aussage bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen. Bitte nehmen Sie auch diese Termine wahr oder bitten Sie um Terminverlegung.

Bei einem unberechtigten oder unentschuldigten Ausbleiben darf die Staatsanwaltschaft ein Ordnungsgeld verhängen.

Aussage als Zeuge und Zeugnisverweigerungsrecht

Wenn Sie mit dem oder der Beschuldigten verwandt, verheiratet, gesetzlich verpartnert oder verschwägert sind oder waren oder wenn Sie mit ihr oder ihm verlobt sind, haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Bei der Verlobung endet das Aussageverweigerungsrecht mit der Auflösung der Verlobung.

Das Zeugnisverweigerungsrecht befreit Sie von der Pflicht zur Aussage. Sie haben jedoch die Pflicht auf Vorladung bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft termingerecht zu erscheinen. Sie müssen also der Ladung Folge leisten. Staatsanwaltschaft und Gericht prüfen dann nach, ob der Grund für die Aussageverweigerung oder das Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich besteht. Hierzu können sie verlangen, dass Sie den Grund für Ihr Aussageverweigerungsrecht, also das Bestehen einer Ehe, einer Partnerschaft, einer Verlobung oder eines Verwandtschaftsverhältnisses durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen.

Wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und davon Gebrauch machen, kann das Verfahren auch unabhängig davon durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht prüfen dann, ob die Straftat durch andere Beweismittel wie zum Beispiel Aussagen der Polizeibeamten, Fotos oder Tonaufzeichnungen eines Notrufs bewiesen werden kann.

Wenn kein Aussageverweigerungsrecht besteht, ist jede Zeugin und jeder Zeuge, auch Sie als verletzte Person zur Aussage verpflichtet. Wenn Sie die Aussage grundlos verweigern, kann ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt werden.

Hinweis:
Wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und davon Gebrauch machen, kann das Verfahren auch unabhängig davon durchgeführt werden.

Wahrheitspflicht als Zeuge oder Zeugin.

Jede Zeugin und jeder Zeuge, auch diejenigen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, aber davon keinen Gebrauch machen, müssen die Wahrheit sagen. Dazu gehört alles, was mit der Straftat zu tun hat. Sagt eine Zeugin oder ein Zeuge nicht die Wahrheit, kann sie oder er sich selber strafbar machen. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht leiten in einem solchen Fall von Amts wegen ein Ermittlungs- und Strafverfahren ein. Zur Wahrheitspflicht gehört auch, dass man alles sagt, was man zu dem konkreten Sachverhalt weiß.

Die Wahrheitspflicht umfasst auch die Angaben zur Person. Zeugen werden zu Beginn ihrer Vernehmung nach ihrem Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, ihrem Alter, ihrem Beruf und ihrem Wohnort gefragt. Wenn Sie sich als Verletzte oder Verletzter durch die beschuldigte Person selbst oder ihr nahestehende Personen bedroht fühlen, sollten Sie auf jeden Fall Polizei, Staatsanwaltschaft und ggf. das Gericht hierüber schon vor Ihrer Vernehmung informieren, damit Schutzmaßnahmen geprüft, vorbereitet und durchgeführt werden können.

Hinweis:
Sie müssen Ihren (neuen) Wohn- oder Aufenthaltsort nicht unbedingt angeben.

Fragen an Zeugen aus dem persönlichen Bereich

Zu dem Tatgeschehen soll jede Zeugin und jeder Zeuge bei einer Vernehmung zunächst ohne Zwischenfragen erzählen, was ihr oder ihm bekannt ist. Danach können Fragen gestellt werden. Fragen zum persönlichen Bereich sind dabei nur erlaubt, wenn ihre Beantwortung unerlässlich ist. Dies gilt ebenso für Fragen, die beschämend sind, den Intimbereich betreffen oder deren wahrheitsgemäße Beantwortung die Zeugin oder den Zeugen oder mit ihnen verwandte oder verschwägerte Personen bloßstellen können. Sie können als Verletzte oder Verletzter bitten, dass überprüft wird, ob Sie eine solche, an Sie gestellte Frage beantworten müssen. Als Verletzte oder Verletzter haben Sie das Recht zu berichten, welche Auswirkungen die Tat auf Sie hatte.

Begleitung bei der Vernehmung.

Alle Zeuginnen und Zeugen können zur Vernehmung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mitbringen. In bestimmten Fällen kann ein anwaltlicher Beistand auch durch das Gericht bestellt werden.

Unabhängig davon können Sie als Verletzte oder Verletzter während Ihrer Zeugenvernehmung auf Ihren Antrag auch eine Vertrauensperson bei sich haben, beispielsweise Freund oder Freundin, oder eine professionelle Beraterin oder einen professionellen Berater (Zeugenbegleitung, psychosoziale Prozessbegleitung). Ein solcher Antrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dies muss begründet werden.

Nebenklage.

Handelt es sich bei der Straftat insbesondere um

  • vorsätzliche Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung,
  • schwere Körperverletzung,
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen,
  • sexuelle Nötigung, Vergewaltigung,
  • Mord- oder Totschlagsversuch,
  • Nachstellung (Stalking) oder
  • einen Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz,

steht Ihnen als Verletzte oder Verletzter das Recht zu, sich der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage mit der Nebenklage anzuschließen. Dies müssen Sie durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht tun, wobei Sie die Anschlusserklärung auch durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin (Nebenklagevertretung) übermitteln lassen können. Als Nebenklägerin oder Nebenkläger haben Sie im Verfahren weitergehende Rechte wie beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht, Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung sowie das Recht, den Angeklagten sowie Zeuginnen und Zeugen zu befragen und eigene Beweisanträge zu stellen. Außerdem können Sie im Falle eines Freispruchs Berufung oder Revision gegen das Urteil einlegen, was allerdings mit Kosten für Sie verbunden sein kann. Alle diese Rechte kann auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Sie wahrnehmen. Für diese rechtliche Vertretung der Nebenklage können Sie als Verletzte oder Verletzter Prozesskostenhilfe beantragen. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt auch auf Kosten der Staatskasse als Beistand bestellt werden.

Haftbefehl gegen den Beschuldigten.

Bei schweren Straftaten kann die Staatsanwaltschaft schon vor Erhebung der Anklage einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten oder die Beschuldigte beim Gericht beantragen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie als verletzte Person oder andere Zeugen der Straftat unter Druck gesetzt werden (Verdunklungsgefahr) oder wenn der oder die Beschuldigte flüchtig ist oder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen (Flucht oder Fluchtgefahr). Auch wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr schwerwiegender erneuter erheblicher Straftaten besteht, kann ein Haftbefehl beantragt werden. Den Haftbefehl erlässt immer das Gericht.

Der oder die Beschuldigte kann sich gegen den Haftbefehl beschweren oder eine Haftprüfung beantragen. Wenn daraufhin eine Entlassung aus der Haft angeordnet wird, weil entweder der Haftbefehl aufgehoben wird oder unter Auflagen wie zum Beispiel Sicherheitsleistung oder Kontaktverbot nicht weiter vollstreckt wird, kommen der oder die Beschuldigte wieder frei. Wenn Sie als Verletzte oder Verletzter bei der Staatsanwaltschaft beantragt haben, hierüber informiert zu werden, kann Ihnen die Entlassung mitgeteilt werden. Sie können sich dann auf eine mögliche Begegnung mit dem oder der Beschuldigten vorbereiten. Wenn der oder dem Beschuldigten ein Kontaktverbot zu Ihnen auferlegt wurde, sollten Sie in jedem Fall die Polizei informieren, wenn sie oder er dennoch Kontakt zu Ihnen aufnimmt oder das versucht.

Abschluss der Ermittlungen

Einstellung, weil keine Verurteilung möglich ist

Wenn keine weitere Aufklärung des Geschehens mehr möglich oder nötig ist und deshalb keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich sind, prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine Verurteilung des oder der Beschuldigten durch ein Gericht wahrscheinlich ist, sogenannter hinreichender Tatverdacht. Ist dies nicht der Fall, etwa weil die gefundenen Beweismittel nicht ausreichen, um den Beschuldigten oder die Beschuldigte zu überführen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hierüber werden die Personen, die Anzeige erstattet haben, und Sie als Verletzte informiert. Sie als Verletzte oder Verletzter können sich gegen eine solche Einstellung beschweren. Das können Sie entweder selbst oder mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin tun.

Einstellung ohne Auflagen

Wenn eine Verurteilung der beschuldigten Person wahrscheinlich ist, es sich aber um eine nicht schwerwiegende Tat mit geringem Verschulden handelt, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen geringen Verschuldens ohne weitere Auflagen einstellen. Dies kann sie ohne Zustimmung des oder der Beschuldigten und auch ohne Ihre Zustimmung als Verletzte oder Verletzter tun. Sie können aber entweder selbst oder mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin um Auskunft aus den Akten bitten.

Einstellung mit Auflagen

Ist eine Verurteilung des oder der Beschuldigten wahrscheinlich, kann die Staatsanwaltschaft dem oder der Beschuldigten Auflagen oder Weisungen erteilen, wenn sie eine Verurteilung durch das Gericht nicht für erforderlich hält, zum Beispiel, weil das Verschulden nicht so schwerwiegend ist oder Sie als Verletzte oder Verletzter an einer Bestrafung kein Interesse und deshalb keinen Strafantrag gestellt haben. Dies geht in manchen Fällen nur, wenn das Gericht zustimmt. Die Auflagen können auch Sie als Verletzte oder Verletzter betreffen. Sie können Anregungen für bestimmte Auflagen geben. Auflage kann zum Beispiel sein,

  • den entstandenen Schaden wieder gutzumachen,
  • einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
  • gemeinnützige Arbeit ohne Bezahlung zu leisten,
  • einen Täter-Opfer-Ausgleich mit Ihnen als der verletzten Person unter Leitung einer neutralen geschulten Person durchzuführen oder
  • an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, in dem zum Beispiel ein Leben ohne Gewalt gelernt wird.

Die erteilte Auflage oder Weisung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten, bei einem sozialen Trainingskurs innerhalb einer Frist von einem Jahr erfüllt sein. Dann wird das Verfahren endgültig eingestellt und so beendet. Wird die Auflage nicht erfüllt, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage (Anklage) oder beantragt ein schriftliches Urteil (Strafbefehl) bei Gericht.

Anklage oder Strafbefehl

Ist eine Verurteilung des oder der Beschuldigten wahrscheinlich und kommt eine Einstellung des Verfahrens ohne oder mit Auflagen nicht in Frage, beantragt die Staatsanwaltschaft entweder ein schriftliches Urteil (Strafbefehl) oder erhebt öffentliche Klage (Anklage). Die Entscheidung, ob ein Strafbefehl ergeht oder ob auf der Grundlage der Anklage ein Hauptverfahren durchgeführt wird, trifft das Gericht.