Sprachen und Verständigung

Wenn Sie eine Straftat erlebt haben, werden Sie mit vielen Personen in Behörden und anderen Institutionen darüber reden wollen und müssen.

Im Strafverfahren ist die deutsche Sprache vorgeschrieben. Nicht alle Menschen können die deutsche Sprache ausreichend sprechen, lesen und schreiben. Als Verletzte oder Verletzter dürfen Sie aber im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren darum bitten, eine kostenlose Übersetzungs- oder Dolmetscherunterstützung zu bekommen. Dies gilt nicht nur für Fremdsprachen, sondern auch für Gebärdendolmetscher und andere Probleme beim Verständnis der Vorgänge im Ermittlungs- und Strafverfahren.

Wenn Sie über die sprachlichen Probleme hinaus unsicher sind, ob Sie alles verstehen oder verstehen können, können Sie sich in den Ämtern Ihrer Kommune beraten lassen oder in Einrichtungen Unterstützung, Beratung und Begleitung suchen, die Sie in der Liste der Unterstützungseinrichtungen auch in Ihrer Nähe finden können. Manche Unterstützungseinrichtungen haben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die außer Deutsch eine andere Sprache sprechen. Danach können Sie fragen.

Wenn Sie wegen einer Sehbeeinträchtigung oder Erblindung auf Hilfe beim Lesen von Dokumenten und Schriftstücken angewiesen sind, können Sie einen Antrag auf Unterstützung stellen, § 191 a GVG. Für Sie wichtige Dokumente und Schriftstücke können Ihnen dann kostenfrei in für Sie wahrnehmbarer Form zugänglich gemacht werden. Möglich ist eine schriftliche Form in Blindenschrift oder eine Übermittlung in elektronischer, akustischer, mündlicher oder fernmündlicher Form.